LOL. Vorprogrammierter Reinfall.
Art. 5 schützt Meinung, nicht den Zahlungsverkehr. Politische Propaganda darf man äußern. Eine Sparkasse muss deshalb kein Konto für ein Projekt führen, dessen Kern Gerichte als mit der Verfassung unvereinbar einstufen.
Meinungsfreiheit ist kein Kontrahierungszwang.
Art. 2 ist Auffangrecht und begrenzbar.
Vertragsfreiheit der Bank und gesetzliche Sorgfaltspflichten (GwG, Reputation, Strafbarkeitsrisiken) stehen dagegen.
Art. 3 ist der stärkste Punkt: Sparkassen sind Anstalten des öffentlichen Rechts und dürfen Kunden nicht willkürlich ungleich behandeln.
Deshalb der Prozess.
Gleichbehandlung heißt aber nicht: jedes rechtsextrem beobachtete Projekt bekommt dasselbe Konto wie ein Sportverein.
Das VG hat den Eilanspruch nicht gegeben.
Art. 9 schützt das Gründen der UG.
Die UG ist gegründet.
Vereinsfreiheit erzwingt kein Girokonto bei einem bestimmten Institut.
Art. 12 schützt Beruf, nicht die Finanzierung einer politischen Kampagnenfirma über die örtliche Sparkasse.
Art. 14 schützt Eigentum, das man hat.
Ein abgelehntes Konto ist kein entzogenes Eigentum.
Ende der Geschichte.