An: Staatsanwaltschaft Erfurt
Rudolfstraße 46
99092 Erfurt
Strafanzeige gegen Hans-Peter „Hape“ Kerkeling wegen des Verdachts der Volksverhetzung, insbesondere gemäß § 130 Abs. 3 StGB, sowie wegen aller weiteren in Betracht kommenden Straftatbestände
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen Hans-Peter „Hape“ Kerkeling wegen seiner öffentlichen Äußerungen am 30. September 2026 im Thüringer Landtag.
Kerkeling nahm dort als Anzuhörender an der 23. Sitzung des Ausschusses für Justiz, Migration und Verbraucherschutz teil. Gegenstand der Anhörung war die Forderung nach Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens gegen die Alternative für Deutschland.
In diesem Rahmen zog Kerkeling einen unmittelbaren Vergleich zwischen der heutigen AfD und der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Unter Bezugnahme auf den Wahlkampfslogan „Alles ist möglich“ erklärte er über die AfD:
„Aber bei einer politischen Partei, bei der alles möglich ist und die das zu ihrem Wahlslogan macht, ist unter Umständen auch Buchenwald möglich.“
Damit wird nicht lediglich eine gegenwärtige Partei scharf kritisiert. Kerkeling konstruiert einen Zusammenhang zwischen dem politischen Handeln der AfD und den Verbrechen der nationalsozialistischen Diktatur und verdichtet diesen Vergleich ausdrücklich auf Buchenwald.
Buchenwald ist kein beliebiges Synonym für politische Ausgrenzung. Das Konzentrationslager steht für die systematische Entrechtung, Verschleppung, Zwangsarbeit, Folter und Tötung von Menschen durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft.
Wer behauptet, angesichts des heutigen politischen Programms einer zugelassenen Partei sei „unter Umständen auch Buchenwald möglich“, zieht damit die Möglichkeit einer Entwicklung bis hin zu nationalsozialistischer Lagerverfolgung in die gegenwärtige parteipolitische Auseinandersetzung hinein.
Besonders schwer wiegt dabei die argumentative Instrumentalisierung heutiger gesellschaftlicher Gruppen. Kerkeling führt „queere“ Menschen und Menschen "muslimischen Glaubens" als vermeintlich künftig Verfolgte an und zeichnet ihnen gegenüber das Bild einer AfD, von der eine Entwicklung bis hin zu nationalsozialistischer Lagerverfolgung ausgehen könne. Auf diese Weise wird diesen Gruppen nicht lediglich politische Kritik an der AfD nahegelegt, sondern ein existenzielles Bedrohungsszenario vor Augen gestellt: Die AfD erscheint in Kerkelings Darstellung als politische Kraft, unter deren Herrschaft ihnen letztlich ein Schicksal drohen könne, für das er ausgerechnet das Konzentrationslager Buchenwald als Chiffre wählt.
Nach meiner Rechtsauffassung ist deshalb insbesondere § 130 Abs. 3 StGB zu untersuchen. Die Vorschrift erfasst unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen auch das öffentliche Verharmlosen der unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlungen im Sinne des § 6 Abs. 1 VStGB.
Die Singularität und das tatsächliche Ausmaß der nationalsozialistischen Verfolgungs- und Vernichtungspolitik dürfen nicht dadurch relativiert werden, dass „Buchenwald“ zum rhetorischen Endpunkt einer gegenwärtigen politischen Warnung gemacht wird.
Die Äußerung erfolgte zudem nicht in einem privaten Gespräch, sondern öffentlich in einem Landesparlament, im Rahmen einer Anhörung, deren ausdrücklicher Gegenstand das mögliche Verbot einer konkurrierenden politischen Partei war und die live übertragen wurde.
Ich bitte daher um strafrechtliche Würdigung des vollständigen Wortlauts und Gesamtzusammenhangs, insbesondere unter § 130 Abs. 3 StGB sowie unter allen weiteren einschlägigen Strafvorschriften.
mit freundlichen Grüße,
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