Lawfare – die neue Kriegsebene, wie die Regierung sich die Justiz zur Beute machte
Wie Justiz und Staat in Deutschland seit 2020 herrschende Narrative absichern, Geschädigte abweisen und Abweichler zum Exempel machen
„Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen." Art. 97 Abs. 1 GG gehört zu den kürzesten Sätzen des Grundgesetzes und zu den folgenreichsten. Er verspricht, dass Gerichte Recht sprechen und nicht Politik absichern, auch dann, wenn das Ergebnis der Regierung missfällt.
Seit 2020 wird dieses Versprechen in Deutschland nach einem wiederkehrenden Muster gebrochen. Wer staatliche Narrative in Frage stellt, trifft auf eine Justiz, die mit ungewohnter Härte zum Vollstreckungsorgan der jeweilig gerade angesagten Narrative wurde. Wer durch staatlich verordnete oder beworbene Maßnahmen geschädigt wurde, trifft auf eine Justiz, die sich für gebunden, nicht sachkundig oder nicht zuständig erklärt. Für dieses Muster gibt es einen Begriff: Lawfare.
1. Was Lawfare bedeutet
Der Begriff stammt aus dem Militärrecht. Der US-Luftwaffenjurist Charles J. Dunlap beschrieb Lawfare 2001 in einem Papier für das Carr Center der Harvard Kennedy School als den Einsatz des Rechts als Kriegswaffe. 1 Später schärfte er die Definition: Lawfare sei die Strategie, Recht anstelle militärischer Mittel zu nutzen „oder zu missbrauchen", um ein operatives Ziel zu erreichen.2 (Fußnoten siehe Antwortpost)
In Lateinamerika ist der Begriff zum Synonym für die politische Instrumentalisierung der Justiz geworden. Lehrbuchfall ist das Strafverfahren gegen Luiz Inácio Lula da Silva. Der Oberste Gerichtshof Brasiliens erklärte 2021 den Ermittlungsrichter Sérgio Moro für befangen. Der UN-Menschenrechtsausschuss stellte 2022 fest, dass Lula unter anderem in seinem Recht auf ein unparteiisches Gericht verletzt worden war.3 Lulas Verteidiger Cristiano Zanin und Valeska Teixeira Zanin Martins definieren Lawfare als den strategischen Einsatz des Rechts für politische, geopolitische, militärische und kommerzielle Zwecke.4
Lawfare ist damit kein Kampfbegriff. Das Phänomen, das er beschreibt, haben im Fall Lula ein oberstes Gericht und ein UN-Gremium festgestellt. Übertragen auf Deutschland verstehe ich darunter: Die Justiz gibt ihre Unabhängigkeit erkennbar zugunsten der jeweils herrschenden Narrative auf. Das geschieht in zwei Richtungen, die einander ergänzen.
Rechtsschutzverweigerung: Wer durch staatlich verordnete oder beworbene Maßnahmen geschädigt wurde, erhält keinen effektiven Rechtsschutz. Beweisanträge werden übergangen, behördliche Einschätzungen ersetzen die Beweisaufnahme, und Rechtsschutz kommt, wenn überhaupt, erst dann, wenn er niemandem mehr nützt.
Exemplarische Härte: Wer dem Narrativ widerspricht, wird mit einer Härte verfolgt, die über den Einzelfall hinaus wirken soll. Ziel ist nicht allein die Bestrafung des Einzelnen, sondern die Abschreckung aller anderen.
Den Mechanismus, der dabei wirkt, hat das Bundesverfassungsgericht schon 1983 im Volkszählungsurteil beschrieben: Wer unsicher ist, ob abweichendes Verhalten registriert und verwendet wird, „wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen".5 Genau darauf zielt das Exempel.
2. Rechtsschutz unter Vorbehalt: die Pandemiejahre
Zwischen 2020 und 2023 wurden Grundrechte in einem Umfang eingeschränkt, den die Bundesrepublik zuvor nicht gekannt hatte. Die Gerichte haben diese Eingriffe nahezu ausnahmslos passieren lassen und aktiv durchgewunken.
Die Zahlen sind eindeutig. Beim Bundesverfassungsgericht waren bis Ende Juli 2021 von 124 Eilanträgen ganze zwei erfolgreich; von 372 entschiedenen Verfassungsbeschwerden mit Eilantrag war es eine einzige.6 Beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof scheiterten nach Angaben der Staatsregierung 509 Normenkontroll-Eilanträge gegen Corona-Verordnungen; nur 14 hatten zumindest teilweise Erfolg.7
Wo Gerichte Maßnahmen beanstandeten, kam die Entscheidung grundsätzlich so spät, dass sie niemanden mehr schützte. Die bayerische Ausgangsbeschränkung vom Frühjahr 2020 erklärte der Verwaltungsgerichtshof am 4. Oktober 2021 für unwirksam, mehr als siebzehn Monate nach ihrem Außerkrafttreten. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte ihre Unverhältnismäßigkeit am 22. November 2022, mehr als zweieinhalb Jahre danach. Die Unwirksamkeit des sächsischen Versammlungsverbots vom April 2020 stand erst mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Juni 2023 fest.8 Rechtsschutz, der eintrifft, wenn die Maßnahme längst ausgelaufen ist, schützt niemanden. Er dient der Statistik. Der Justizgewährungsanspruch läuft dann einfach hohl - den gibt es dann nicht er ist dann opportun suspendiert.
Bemerkenswerter ist, wie das Bundesverfassungsgericht selbst agierte. Am 30. Juni 2021 lief die sogenannte Bundesnotbremse aus; die Verfassungsbeschwerden gegen sie waren in Karlsruhe anhängig, Ende Juli 2021 waren es 281.9 Am Abend desselben Tages speisten alle sechzehn Richterinnen und Richter des Gerichts mit der Bundeskanzlerin und zehn Bundesministern im Kanzleramt. Eines der beiden Gesprächsthemen lautete „Entscheidung unter Unsicherheiten".10 Verfassungsrichterin Baer hielt dazu einen Impulsvortrag, auch Bundesjustizministerin Lambrecht sprach. Gerichtspräsident Stephan Harbarth, bis zu seiner Wahl 2018 stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, hatte die Themen nach eigener Angabe mit ausgewählt. Das Ablehnungsgesuch gegen Harbarth und Baer wies das Gericht zurück: Es habe sich um ein Thema zu einer abstrakten Rechtsproblematik gehandelt.11
Am 19. November 2021 bestätigte der Erste Senat Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen sowie Schulschließungen. Tragend war der Gedanke, dem Gesetzgeber stehe angesichts einer „gefährlichen, aber schwer vorhersehbaren Dynamik" ein weiter Beurteilungsspielraum zu; bei tatsächlichen Unsicherheiten beschränke sich die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Prognose.12 Die Entscheidung unter Unsicherheiten, das Thema des Abendessens, war zum Maßstab der Kontrolle geworden.
Dieselbe Formel trug am 27. April 2022 den Beschluss zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Das Gericht stützte sich auf eine „deutliche fachwissenschaftliche Mehrheit", nach der Geimpfte seltener infiziert werden und das Virus seltener übertragen, und auf die fortlaufende Beobachtung von Nebenwirkungen durch das Paul-Ehrlich-Institut. Die weitere Entwicklung des Pandemiegeschehens begründe „keine abweichende Beurteilung".13
Was danach bekannt wurde, stellt diese Grundlagen in Frage:
Der Sachverständigenausschuss nach § 5 Abs. 9 IfSG stellte am 30. Juni 2022 fest, es habe eine ausreichende und stringente begleitende Datenerhebung gefehlt; die Wirkung von Schulschließungen sei „weiterhin offen".14
Die 2024 veröffentlichten Protokolle des RKI-Krisenstabs zeigen nach Recherchen von SZ, NDR und WDR, dass das Bundesgesundheitsministerium im Februar 2022 die vom RKI gewünschte Herabstufung der Risikobewertung von „sehr hoch" auf „hoch" ablehnte.15
Das Verwaltungsgericht Osnabrück sah nach Auswertung der Protokolle und der Vernehmung von RKI-Präsident Schaade die Unabhängigkeit der behördlichen Entscheidungsfindung infrage gestellt und legte die einrichtungsbezogene Impfpflicht am 3. September 2024 dem Bundesverfassungsgericht vor. Karlsruhe verwarf die Vorlage am 29. Januar 2025 als unzulässig; zu einer Sachentscheidung kam es gar nicht, weil es eine praktizierte Fehlerkultur in der Justiz nicht geben darf.16 Lieber wird daran festgehalten um das Gesicht zu wahren, als eingestehen zu müssen, dass wohl die Sachentscheidung unzutreffende Tatsachenangaben zugrunde lagen.
Die vom Bundestag im Juli 2025 eingesetzte Enquete-Kommission soll Maßnahmen, Ermächtigungsgrundlagen und die Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen untersuchen. Die Rolle der Gerichte nennt ihr Auftrag nicht ausdrücklich.17 Gerade sie gehört auf den Prüfstand. Die Gerichte haben in der Krise nicht kontrolliert, sondern beglaubigt. Ich bemängele, dass das nicht in Bezug auf ein Defizit in der Gewaltenteilung zur Sprache kam.
3. Das Exempel I: der Richter
Am 8. April 2021 untersagte der Weimarer Familienrichter Christian Dettmar den Leitungen zweier Weimarer Schulen, Schülern das Tragen von Masken, Mindestabstände und Schnelltests vorzuschreiben (Az. 9 F 148/21). Er stützte sich auf § 1666 BGB und auf drei Sachverständigengutachten.18 Achtzehn Tage später, am 26. April 2021, durchsuchten Ermittler sein Dienstzimmer, seine Wohnung und sein Auto und nahmen sein Mobiltelefon mit.19
Das Thüringer Oberlandesgericht hob den Beschluss am 14. Mai 2021 auf, weil für Anordnungen gegenüber Schulbehörden allein die Verwaltungsgerichte zuständig seien; der BGH bestätigte dies im November 2021.20 Damit war die Rechtsfrage geklärt, wie es in einem Rechtsstaat üblich ist: im Instanzenzug.
Parallel dazu ermittelte die Staatsanwaltschaft Erfurt wegen Rechtsbeugung und erhob im Mai 2022 Anklage. Das Landgericht Erfurt verurteilte Dettmar am 23. August 2023 zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung; der Bundesgerichtshof verwarf am 20. November 2024 die Revisionen von Angeklagtem und Staatsanwaltschaft.21 Die Rechtswegfrage selbst trug die Verurteilung nicht; der BGH hielt sie für damals ungeklärt. Den Vorwurf sahen die Gerichte in der Art, wie Dettmar das Verfahren betrieben habe: Er habe sich die Sache verschafft, die Gutachter vorab ausgewählt und seine Voreingenommenheit verschleiert. Ist es nicht genau das, was gerade fast jeder Richter bei den Impfgeschädigten in umgekehrte Richtung praktiziert. Der Makel liegt in der Richtung. Das staatliche Narrativ des Maskentragens wurde als evidenzlos und für Kinder wohl schädlich enttarnt. Das war exakt die falsche Zielrichtung, weil hier gegen das Narrativ und nicht mit dem Narrativ des Staates geschwommen wurde. Daher musste ein Exempel statuiert werden, was jeder gefolgsame Richter, dem seine Karriere lieb und teuer ist gut verstanden hat.
Der BGH fügte einen Satz hinzu, der in Erinnerung bleiben wird. Das wiege „derart schwer, dass es im konkreten Fall weder auf die Motive des Angeklagten noch darauf ankommt, ob die Endentscheidung materiell rechtskonform war".21 Damit war für die Justiz alles gesagt.
Mit der Rechtskraft endete Dettmars Richterverhältnis kraft Gesetzes (§ 24 Nr. 1 DRiG), seine Versorgungsansprüche gingen verloren.22 Das Bundesverfassungsgericht nahm seine Verfassungsbeschwerde am 5. Juni 2025 nicht zur Entscheidung an, 23, wie in fast allen brisanten Fällen, wo dann weggesehen wird.
Was dieses Urteil bedeutet, erschließt sich erst im Vergleich. Rechtsbeugung (§ 339 StGB) ist ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. Die Rechtsprechung hat den Tatbestand deshalb über Jahrzehnte so eng ausgelegt, dass er Richter praktisch nie trifft; in einem NJW-Editorial hieß es 2023, der Rechtsbeugungsvorsatz sei „praktisch nicht nachzuweisen".24 Der BGH selbst hat 1995 eingeräumt, dass keiner der Berufsrichter des Volksgerichtshofs und keiner der Richter der Sonder- und Kriegsgerichte wegen Rechtsbeugung verurteilt wurde. An dieser Entwicklung habe seine eigene Rechtsprechung wesentlichen Anteil gehabt; das Scheitern beruhe vornehmlich auf einer zu engen Auslegung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen.25
Dieselbe Vorschrift, an der die Verfolgung der NS-Richter scheiterte, wurde mit voller Schärfe gegen einen Familienrichter angewandt, der nach eigenem Verständnis das Kindeswohl schützen wollte. Ob er in der Sache recht hatte, spielte ausdrücklich keine Rolle. Das Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte sprach von einer „dreifachen Niederlage für den Rechtsstaat"; Kritiker aus der Richterschaft halten dem BGH vor, er habe seine bisherige restriktive Linie stillschweigend aufgegeben.26 Die Botschaft an jede Richterin und jeden Richter ist unmissverständlich: Wer gegen die Linie der Regierung entscheidet, riskiert Amt, Pension und bürgerliche Existenz. Damit war das einer der Eckpfeiler für die Etablierung von Lawfar.
4. Das Exempel II: Arzt, Organisator, Anwalt
Das Muster wiederholt sich bei denen, die außerhalb der Justiz widersprachen.
Der Arzt. Der Recklinghäuser Hausarzt Dr. Heinrich Habig hat Corona-Impfungen in Impfausweise eingetragen, die er nicht verabreicht hat; seine Verteidigung berief sich auf Nothilfe.27 Um die Strafbarkeit geht es hier nicht, sondern um die Reaktion. Habig saß von Mai 2022 bis September 2023 rund sechzehn Monate in Untersuchungshaft, wegen gewaltloser Dokumentationsdelikte. Das Landgericht Bochum verurteilte ihn am 29. Juni 2023 wegen unrichtigen Dokumentierens von Schutzimpfungen in 207 Fällen zu zwei Jahren und zehn Monaten ohne Bewährung, in einem zweiten Verfahren am 21. September 2023 zu weiteren zwei Jahren und drei Monaten; der BGH bestätigte das erste Urteil.28 Nach Prozessberichten hielt die Kammer ihm eine „rechtsfeindliche Gesinnung" vor.29 Die Wortwahl zeigt, worum es ging: um die Haltung hinter der Tat. Wer heute weiß, dass es überhaupt keinen Infektionsschutz und Übertragungsschutz jemals gab und einfach jede Eintragung als "Schutzimpfung" tatsächlich eine Falschbeurkundung darstellt, dem muss es wie einer böser Witz vorkommen, exemplarisch wie Richter Dettmars auch Ärzt öffentlich rechtlich gesehen zu hängen und ihnen die Karriere und die finanziellen Grundlagen zu zerstören.
Der Organisator. Noch deutlicher ist der Fall Michael Ballweg, Gründer der Initiative „Querdenken 711". Er wurde am 29. Juni 2022 wegen des Verdachts des Betrugs zulasten von Spendern und der Geldwäsche verhaftet und saß 279 Tage in Untersuchungshaft.30 Das Landgericht Stuttgart lehnte es zunächst ab, das Hauptverfahren wegen Betrugs und Geldwäsche überhaupt zu eröffnen: Die Staatsanwaltschaft habe „auf unzureichender Tatsachengrundlage Anklage erhoben". Erst auf deren Beschwerde ließ das Oberlandesgericht die Betrugsanklage zu.31 Nach 44 Verhandlungstagen sprach das Landgericht Ballweg am 31. Juli 2025 vom Vorwurf des versuchten Betrugs in 9.450 Fällen frei. Übrig blieben vollendete Steuerverkürzungen von 11,42 € und 8,11 € sowie versuchte Steuerhinterziehung über rund 2.070 €, geahndet mit einer Verwarnung mit Strafvorbehalt, der mildesten Sanktion, die das Strafgesetzbuch kennt. Für die Untersuchungshaft sprach ihm das Gericht Entschädigung zu.32 Die Staatsanwaltschaft hat Revision eingelegt.33 Neun Monate Haft und drei Jahre Strafverfahren haben einen Menschen und eine Bewegung lahmgelegt. Der Vorwurf, der all das trug, ist in sich zusammengefallen, ein Akt von Lawfar.
Der Anwalt. Dr. Reiner Füllmich, Mitbegründer des Corona-Ausschusses, wurde im Oktober 2023 nicht in einem förmlichen Auslieferungsverfahren überstellt, sondern von mexikanischen Behörden abgeschoben und bei seiner Ankunft in Deutschland am 13. Oktober 2023 verhaftet. Das Landgericht Göttingen verurteilte ihn am 24. April 2025 wegen Untreue in zwei Fällen zu drei Jahren und neun Monaten. Er hatte 700.000 € aus Spendengeldern der Gesellschaft als zinslose Darlehen an sich und seine Ehefrau ausgezahlt. Währen die Spenden direkt an ihn gezahlt worden hätte kein Hahn danach gekräht, aber es gab den Corona Ausschuss dazwischen. Die Härte, die Strafzumessung und der Vollzug sin Lawfar, weil damit der Corona Ausschuss ohne sein Charisma tot war. Genau die Beerdigung dieses Sprachrohrs mit großer Reichweite war Lawfar. 34
Bemerkenswert ist eine Nebenentscheidung. Fünf Monate der rund achtzehnmonatigen Untersuchungshaft rechnete das Gericht nicht auf die Strafe an, weil Füllmich und seine Verteidigung den Prozess nach Auffassung der Kammer bewusst in die Länge gezogen und für prozessfremde Zwecke genutzt hätten. Der BGH hat das am 17. März 2026 bestätigt.35 § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB erlaubt das nur, wenn die Anrechnung im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist. Im Ergebnis wurde Prozessverhalten, die Nutzung des Gerichtssaals als öffentliche Bühne, mit fünf zusätzlichen Monaten Haft belegt.
Drei Fälle, ein Muster: lange Untersuchungshaft, Verfahren von existenzvernichtender Dauer, Härte gerade dort, wo die Betroffenen öffentliche Stimmen des Widerspruchs waren. Die Wirkung reicht weit über die Verurteilten hinaus. Jeder Arzt, jeder Organisator und jeder Anwalt weiß seither, welchen Preis Widerspruch gegen staatliche Narrative haben kann.
5. Die Impfschadensprozesse: die Zulassung als Haftungsschild
Am deutlichsten zeigt sich das Muster dort, wo der Staat selbst im Hintergrund steht: in den Schadensersatzprozessen von Geimpften gegen die Hersteller.
Die Rechtslage
Nach § 84 AMG haftet der pharmazeutische Unternehmer verschuldensunabhängig, wenn ein Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Diese Gefährdungshaftung hat der Gesetzgeber nach der Contergan-Katastrophe geschaffen, um das Risiko vom Patienten auf den Hersteller zu verlagern. Sie gilt gerade für zulassungspflichtige Arzneimittel; die EU-Genehmigung steht dabei der nationalen Zulassung gleich (§ 37 Abs. 1 AMG).36 Die Zulassung ist also Voraussetzung der Haftung, nicht ihr Ausschluss.
Das Unionsrecht sagt dasselbe ausdrücklich. Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 lautet: „Die Erteilung der Genehmigung lässt die zivilrechtliche Haftung oder strafrechtliche Verantwortung des Herstellers oder des Inhabers der Genehmigung für das Inverkehrbringen aufgrund des nationalen Rechts in den Mitgliedstaaten unberührt." Art. 17 ergänzt: „Der Antragsteller oder der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen ist für die Richtigkeit der eingereichten Unterlagen und Daten verantwortlich."37 Für die nationale Zulassung bestimmt § 25 Abs. 10 AMG inhaltsgleich, dass sie die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit des pharmazeutischen Unternehmers unberührt lässt.38
Art. 17 hat dabei eine Bedeutung, die in den Prozessen regelmäßig übergangen wird. Die Nutzen-Risiko-Bewertung der Zulassungsbehörde beruht auf Daten, für deren Richtigkeit der Hersteller einsteht. Wer diese Bewertung dem Hersteller im Haftungsprozess zugutekommen lässt, kehrt die gesetzliche Verantwortungsverteilung um.
Hinzu kommt die Art der Zulassung. Comirnaty erhielt am 21. Dezember 2020 eine bedingte Zulassung, die erst am 10. Oktober 2022 in eine Standardzulassung umgewandelt wurde.39 Eine bedingte Zulassung wird erteilt, obwohl keine umfassenden klinischen Daten über Unbedenklichkeit und Wirksamkeit vorliegen; der Inhaber muss Studien abschließen oder einleiten, „um das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis zu bestätigen".40 Eine Bewertung, die das Gesetz selbst als vorläufig und bestätigungsbedürftig ausweist, kann im Zivilprozess keine Tatsachenfeststellung ersetzen. Maßgeblich ist ohnehin nicht der Erkenntnisstand bei der Zulassung, sondern derjenige im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Das ist ganz herrschende Meinung und inzwischen vom BGH bestätigt.41
Was im Kern das Oberlandesgericht Koblenz und eine goße Zahl von Zivilkammern an Landgerichten daraus gemacht haben
Die Instanzgerichte haben diese Rechtslage in ihr Gegenteil verkehrt. Einige Beispiele:
Das Landgericht Düsseldorf wies im November 2023 mehrere Klagen gegen einen mRNA-Impfstoffhersteller ab, weil die EMA eine positive Nutzen-Risiko-Bilanz mehrfach festgestellt habe. Anlass, das Verfahren der EMA tatsächlich und rechtlich zu überprüfen, sah die Kammer nicht.42
Das Landgericht Hof wertete in einem Verfahren gegen AstraZeneca den Vortrag der Klägerin als „willkürliche Behauptung ins Blaue hinein" und holte das beantragte Gutachten nicht ein.43
Das Oberlandesgericht Koblenz erklärte am 18. Dezember 2024, das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis von Comirnaty sei durch die Kommissionsentscheidungen „mit Bindungswirkung auch für die Zivilgerichte festgestellt". Das Oberlandesgericht Düsseldorf legte dieselbe Bindungswirkung sogar einem Deckungsprozess gegen eine Rechtsschutzversicherung zugrunde.44
Das Oberlandesgericht München befand, die Einschätzungen von CHMP, PRAC und PEI stünden „einer sachverständigen Begutachtung gleich"; eines gerichtlichen Sachverständigen bedürfe es nicht, eine Vorlage an den EuGH lehnte es ab.45
Für das Oberlandesgericht Koblenz bildete in dem Verfahren, das der BGH später aufhob, die Bewertung der Expertengremien „das größtmögliche Fachwissen"; es sei lebensfremd anzunehmen, ein einzelner Sachverständiger könne über weitere Quellen verfügen.46
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah die Bewertung als Ausdruck der „gebündelten Expertise der EMA sowie des Paul-Ehrlich-Instituts".47
Das Ergebnis ist ein geschlossener Kreis. Der Geschädigte soll beweisen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis negativ ist. Das einzige Beweismittel, mit dem er das könnte, die vorgelegte wissenschaftliche Literatur wird nicht gelesen und verarbeitet, das gerichtliche Sachverständigengutachten, wird ihm unter Berufung auf eine behördliche Bewertung verweigert, die auf den Daten des Herstellers beruht. Nach einem Bericht der Legal Tribune Online weisen die Gerichte entsprechende Gutachtenanträge regelmäßig zurück.48
Der Zirkel der Unangreifbarkeit
Wer die Zulassung selbst angreifen will, scheitert an einer weiteren Hürde. Das Gericht der Europäischen Union hat Klagen von Bürgern gegen die Comirnaty-Zulassung als unzulässig abgewiesen. Begründung: Der Zulassungsbeschluss richte sich nur an BioNTech und die Mitgliedstaaten und „erzeugt mithin keine wie auch immer geartete Belastung oder Verpflichtung für natürliche Personen".49
Deutsche Oberlandesgerichte haben demselben Beschluss Bindungswirkung „auch für die Zivilgerichte" beigemessen, zulasten natürlicher Personen. In Luxemburg ist die Zulassung für den Bürger zu bedeutungslos, um sie anzugreifen; in Koblenz und Düsseldorf ist sie so bedeutsam, dass sie ihm den Haftungsprozess abschneidet. Wer beides zugleich gelten lässt, hat den Rechtsschutz nicht verkürzt, sondern beseitigt.
Wäre die Zulassung tatsächlich bindend, könnte ein Gericht begründete Zweifel an ihrer Richtigkeit nicht selbst durchentscheiden, sondern müsste den EuGH anrufen; nur er kann Rechtsakte der Union für ungültig erklären.50 Vorlageanträge der Kläger wurden abgelehnt.51 Selbst der BGH hat inzwischen Bedenken geäußert, ob die nationalen Gerichte diese Fragen ohne Vorlage an den EuGH entscheiden dürfen, und dabei auf Art. 15 der Verordnung verwiesen. Offengelassen hat er sie, weil sie für die Revision nicht entscheidungserheblich waren.52
Der BGH korrigierte (zum Glück), für viele zu spät, da schon so 450 Geschädigte rechtskräftig mit Lawfar gegen die Geschädigten ihre Verfahren verloren hatten.
Am 9. März 2026 hat der Bundesgerichtshof erstmals über Auskunfts- und Haftungsansprüche einer gegen Covid-19 geimpften Person gegen einen Impfstoffhersteller entschieden (VI ZR 335/24). Es ging um Vaxzevria von AstraZeneca, dessen Zulassung der Hersteller 2024 auf eigenen Antrag widerrufen ließ. Der Senat hob das Berufungsurteil des OLG Koblenz auf und verwies die Sache zurück.53 Die Entscheidung liest sich wie eine Liste der Fehler, die Geschädigte seit Jahren rügen:
Für den Auskunftsanspruch nach § 84a AMG genügt Plausibilität. Sie kann auch vorliegen, wenn mehr gegen als für das Arzneimittel als Schadensursache spricht. Die Auskunft ist nicht auf Wirkungen beschränkt, die das individuelle Krankheitsbild des Anspruchstellers betreffen.
Für das vertretbare Maß kommt es auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, nicht auf den Zeitpunkt des Zulassungsbescheids.
Die Schlüsse, die das Berufungsgericht aus einer angenommenen Feststellungswirkung der Zulassung für die Anforderungen an den Klägervortrag gezogen hatte, sind rechtsfehlerhaft.
Das Berufungsgericht durfte vom beantragten Sachverständigengutachten nicht absehen. Behördliche Bewertungen können ein Gutachten nur ersetzen, wenn sie die Beweisfragen vollständig beantworten; sie dürfen nicht zu einer Verkürzung der prozessualen Rechte der Parteien führen.
Damit hat das höchste deutsche Zivilgericht bestätigt, was die Geschädigten seit Jahren vortragen: Die Praxis der Instanzgerichte war rechtsfehlerhaft. Für Hunderte kam die Erkenntnis zu spät.
Ein Teil der Oberlandesgerichte hat die Korrektur aufgenommen. Die OLG Hamm, Köln, Thüringer OLG, Bamberg, 14. Zivilsenat OLG München, folgen nun der Linie des BGH.
Andere Gerichte halten weiter Kurs gegen die Geschädigten. Das OLG Brandenburg erklärte am 25. März 2026, es halte auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH an seiner Auffassung dennoch fest.57 Das OLG Koblenz lehnte es am 13. Mai 2026 ab, eine bereits geschlossene mündliche Verhandlung wegen des BGH-Urteils wiederzueröffnen.58
Für die Geschädigten, deren Klagen vor dem 9. März 2026 rechtskräftig abgewiesen wurden, kommt die Korrektur zu spät. Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist kein Wiederaufnahmegrund.
- siehe Teil2 Folgepost -