Spannend!
Das Bundesverfassungsgericht hat sich im September angeführt von der Berichterstatterin in unserem Verfahren zur Bundestagswahl ua mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ua. zum „Schutz von Wahlen“ ausgetauscht.
Das war von daher sicher spannend, da der EGMR in einem für Deutschland verbindlichen Urteil zu dem Ergebnis kam, dass die Anforderungen an Wahlprüfbeschwerden nicht überspannt werden dürfen und kein Vollbeweis von Zählfehlern verlangt werden darf (sondern plausible Indizien als Beweismittel hinreichend seien).
Im Falle des BSW würde dies bedeuten, dass es unzulässig wäre wie der Bundestag von uns zu verlangen, dass wir die nicht korrekt gezählten Stimmzettel quasi schon ausgefaltet auf den Tisch packen. Der Bundestag verlangte also einen Beweis, den wir erst mit einer Neuauszählung, die er ablehnt, überhaupt erbringen können (Catch 22 Situation).
Man darf selbstverständlich auch nicht einfach nur pauschale Vermutungen anstellen oder nur aufgrund von extremer Knappheit Neuauszählungen verlangen. Wir konnten aber sehr plausible statistische Indizien anführen (zb Null Stimmen BSW, etliche Stimmen Kleinstpartei Bündnis Deutschland in etlichen ungeprüften Wahlbezirken, erwiesenermaßen bei erfolgten Überprüfungen stellte sich dies immer wieder als Vertauschung heraus, 60 Prozent aller korrigierten Stimmzettel zu Gunsten BSW ergo systematischer Fehler) sowie auch eidesstattliche Versicherungen von Wählern, die uns in Wahlbezirken mit null BSW Stimmen wählten, anführen.
Laut der Rechtssprechung des EMGR müssten die Anforderungen des Bundestages daher unzulässig sein!