Zur Änderung der Tabaksteuer:
Es gilt tatsächlich ab sofort der Tarif, der eigentlich erst ab dem 1. Januar 2030 gelten sollte. Das aber nur bis zum 31. Dezember 2026; ab 1. Januar 2027 sinkt er erst mal wieder (liegt aber immer noch höher als gestern) und steigt dann jährlich weiter an, bis er ab dem 1. Januar 2030 wieder das Niveau erreicht hat, das er ab 21. Oktober 2026 bis 31. Dezember 2026 gehabt haben wird.
Gemäß § 15 Abs. 1 TabStG entsteht die Steuer zum Zeitpunkt der Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr. Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 TabStG werden Tabakwaren durch die Entnahme aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. § 17 TabStG regelt die Verwendung von Steuerzeichen und die Berechnung der Steuer durch den Hersteller. Das bedeutet, dass die im Einzelhandel vorhandenen Vorräte noch verkauft werden dürfen. Danach aber nur noch zum neuen Tarif.
Klingbeil will jetzt zurückrudern, weil das ein "technischer Fehler" gewesen sein soll. Das ist natürlich Unfug: Das Gesetz ist exakt so beschlossen worden, wie der Finanzausschuss es in seiner Beschlussempfehlung (BT-Drs. 21/8605) formuliert hatte. Art. 2 des Gesetzes sieht auch eine Änderung der Übergangsvorschriften und der Tabaksteuerverordnung vor, die tatsächlich sofort in Kraft treten sollte, denn sie gilt nur bis zum 31. Dezember 2026.
Und selbst wenn: Wie soll eine kurzfristige Korrektur eigentlich genau möglich sein? Formell tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft, so ist es beschlossen und verkündet. Natürlich kann der Bundestag ein neues Gesetz erlassen, mit dem das alte aufgehoben wird. Dazu ist aber das übliche Gesetzgebungsverfahren einzuhalten, das sich möglicherweise beschleunigen lässt (z. B. durch Verzicht auf die Ausschussüberweisung, wofür allerdings eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich ist - und es ist ja klar, was das politisch bedeutet). Verfassungsrechtlich ist das alles möglich, organisatorisch ist das aber durchaus herausfordernd und ggf. mit hohen Kosten verbunden, wenn der Deutsche Bundestag dafür zu einer Sondersitzung zusammentreten soll.
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, offensichtliche Schreibfehler ohne Gesetzgebungsverfahren durch erneute Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt zu berichtigen. Nur geht genau das hier ausnahmsweise gerade nicht:
Der Gesetzgeber wollte offensichtlich, dass das Änderungsgesetz sofort in Kraft tritt, denn die Vorschriften über den vorgezogenen Bezug neuer Steuerzeichen gelten schon (und nur) 2026. Das ergibt sich aus dem neuen § 38 Abs. 3a TabStG und § 61 TabStV. Zugleich sollten die Steuertarife erst 2027 geändert werden. Die sachgerechte Regelung zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes hätte zwischen den Tarifvorschriften einerseits und den Regelungen in der Tabaksteuerverordnung differenzieren müssen. Das ist kein "technischer Fehler" und auch kein Redaktionsversehen, sondern schlicht und einfach stümperhaft gemacht. Eine bloße Ersetzung des Datums des Inkrafttretens durch den 1. Januar 2027 wäre ihrerseits fehlerhaft, weil sie den Zweck der bereits 2026 benötigten Übergangsvorschriften vereiteln würde.
Noch ein nicht unwichtiges Detail zu Rückwirkung: Grundsätzlich kann der Gesetzgeber das Änderungsgesetz zum Änderungsgesetz rückwirkend zum 21. Oktober 2026 in Kraft treten lassen. Eine solche rückwirkende Herabsetzung der Steuer begegnet grundsätzlich nicht den verfassungsrechtlichen Bedenken, die für rückwirkende belastende Steuergesetze gelten. Das Bundesverfassungsgericht stellt insoweit auf den Schutz der Steuerpflichtigen vor nachträglichen Belastungen ab (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08).
Das gilt hier konkret aber nicht für E-Zigaretten-Liquids: Für diese bestimmt der neu gefasste § 2 Abs. 1 Nr. 7 TabStG Steuersätze erst für die Zeit ab dem 1. Januar 2027. Anders als bei Zigaretten enthält die Vorschrift keinen allgemeinen Auffangtarif für die davorliegende Zeit. Weil zugleich § 2 Abs. 1 TabStG vollständig ersetzt wird, entfällt nach dem veröffentlichten Wortlaut der bisherige Satz von 0,32 Euro je Milliliter. Für die Zeit vom 21. Oktober bis zum 31. Dezember 2026 fehlt dann ein gesetzlich bestimmter Steuersatz. Das spricht für eine echte tarifliche Regelungslücke. Mangels hinreichend bestimmter gesetzlicher Bemessung dürfte die Tabaksteuer für diese Waren in diesem Zeitraum nicht auf Grundlage des bisherigen Satzes erhoben werden können. Auf der Grundlage des morgen in Kraft tretenden Änderungsgesetzes zum TabStG sind E-Zigaretten-Liquids bis zum 31. Dezember 2026 also steuerfrei.
Ein Rückgriff auf einen vom Gesetzgeber mutmaßlich gewollten Tarif wäre im Steuerrecht wegen des Gesetzesvorbehalts problematisch. Und: Eine rückwirkende Änderung des Änderungsgesetzes zum 21. Oktober 2026 käme dann bezogen auf die E-Zigarettten-Liquids einer rückwirkenden Steuererhöhung gleich, stellt also eine nachträgliche Belastung dar, vor der die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade schützt.
Das Gesetz sollte zum 1. Januar in Kraft treten, wer Gesetze lesen kann, soll es probieren.
Selbst die einfachsten Dinge bekommt das BMF nicht hin. Was es nicht besser macht, auch niemand sonst hat es bemerkt.
Avanti Dilettanti!
Umsetzbar ist allerdings nicht. Es fehlen die Banderolen ... 🤡