Die Linkspartei hat nach der Wahl am vergangenen Sonntag angekündigt, nun die Vergesellschaftung der Wohnungsbestände großer Wohnungsunternehmen anzugehen. Das geht nicht ohne Entschädigung. Die ist nämlich kein nachrangiges Detail, sondern verfassungsrechtliche Grundvoraussetzung der Vergesellschaftung.
Während Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG eine Enteignung auch „auf Grund“ eines Gesetzes zulässt, erlaubt Art. 15 Satz 1 GG die Vergesellschaftung ausschließlich „durch“ ein Gesetz, „das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt“. Der Gesetzgeber muss die Entschädigungsfrage also selbst entscheiden und die für ihre Bestimmung maßgeblichen Vorgaben gesetzlich festlegen. Dass einzelne Bewertungen und Berechnungen anschließend administrativ vorgenommen werden können, ändert daran nichts. Für die Höhe der Entschädigung verweist Art. 15 Satz 2 GG auf Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG. Danach ist die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.
Das bedeutet nicht zwangsläufig, dass immer der volle Verkehrswert zu entschädigen wäre. Das Bundesverfassungsgericht hat für Art. 14 Abs. 3 GG ausdrücklich entschieden, dass das Grundgesetz keine stets am Marktwert bemessene Entschädigung verlangt und der Gesetzgeber je nach den Umständen auch eine darunterliegende Entschädigung vorsehen darf (BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1968, 1 BvR 638/64 u. a., BVerfGE 24, 367, 421). Im Ergebnis wird allerdings zumindest eine Orientierung am Verkehrswert verfassungsrechtlich geboten sein; der Vermögenswert der Sozialisierungsobjekte darf nicht konfiskatorisch abgeschöpft werden.
Wie weit eine Entschädigung bei einer Vergesellschaftung nach Art. 15 GG tatsächlich hinter dem Verkehrswert zurückbleiben darf, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Sicher ist lediglich, dass Art. 15 GG keine entschädigungslose Konfiskation gestattet. Der Gesetzgeber muss eine Entschädigung vorsehen und bei ihrer Bemessung die Interessen der Allgemeinheit und der betroffenen Eigentümer tatsächlich gegeneinander abwägen.
Von erheblicher Bedeutung ist dabei die Junktimklausel. Für die Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass ein Gesetz verfassungswidrig ist, wenn es keine den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechende Entschädigungsregelung enthält, sei es, dass sie ganz fehlt, sei es, dass sie sich inhaltlich nicht im Rahmen des Abwägungsgebots hält und mithin zu gering ist. Die Gerichte dürfen ein solches verfassungswidriges Gesetz nicht dadurch retten, dass sie selbst eine höhere oder anderweitig angemessene Entschädigung zusprechen. Die Entscheidung über Art und Ausmaß der Entschädigung ist allein Sache des Gesetzgebers (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 1955, 1 BvL 33/51, BVerfGE 4, 219; Urteil vom 18. Dezember 1968, 1 BvR 638/64 u. a., BVerfGE 24, 367).
Für Art. 15 GG spricht wegen der dort ausdrücklich enthaltenen Junktimklausel erst recht sehr viel dafür, dass dieser Grundsatz entsprechend gilt: Verfehlt der Gesetzgeber bei der Entschädigung den verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen, kann ein Gericht das Vergesellschaftungsgesetz nicht einfach bestehen lassen und die Entschädigung nachträglich auf ein verfassungsgemäßes Maß anheben. Der Fehler beträfe den gesetzlichen Eigentumszugriff selbst.
Vor diesem Hintergrund ist auch das von der Linkspartei propagierte Entschädigungsmodell äußerst kritisch zu sehen. Jan van Aken hat bei „Markus Lanz“ am 23. September 2026 eine Entschädigung von acht bis zwölf Milliarden Euro genannt (was rund einem Viertel des Verkehrswertes entspricht), die nach seiner Darstellung über 100 Jahre „abgeschrieben“ werden könne. Was er damit rechtstechnisch genau gemeint hat, habe ich nicht verstanden (er vermutlich auch nicht, und Herr Lanz hat leider nicht nachgefragt). Sollte ein künftiges Berliner Vergesellschaftungsgesetz vorsehen, dass eine ohnehin erheblich unter dem Verkehrswert liegende Entschädigung wirtschaftlich erst über einen Zeitraum von 100 Jahren abgestottert wird, müsste auch dieser zeitliche Aufschub in die Abwägung nach Art. 15 Satz 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG einbezogen werden. Eine nominale Forderung ist wirtschaftlich nicht dasselbe wie eine sofort verfügbare Zahlung. Der Gesetzgeber könnte den Zeitwert der Entschädigung deshalb nicht schlicht ignorieren. Und ohne Verzinsung wird das erst recht nichts.
Das ist aber gerade die verfassungsrechtliche Herausforderung: Art. 15 GG eröffnet dem Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Er stellt ihm aber keinen Blankoscheck aus. Der Gesetzgeber muss selbst ein in sich schlüssiges Entschädigungssystem schaffen, das die gegenläufigen Interessen erkennbar abwägt und innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen bleibt und das das Verfassungsgericht überzeugt.
Ob ein konkretes Berliner Vergesellschaftungsgesetz diese Anforderungen erfüllen wird, wird man deshalb erst anhand seines tatsächlichen Entschädigungsmodells beurteilen können. Scheitert dieses Modell an Art. 15 Satz 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG, lässt sich das Problem nicht nachträglich durch richterliche Nachbesserung der Entschädigung beseitigen – dann scheitert die Vergesellschaftung insgesamt.
Und das ist doch mal eine gute Nachricht.