Abgeordnetenhaus: Mandatsverteilung nach Gutsherrenart
Das Landeswahlgesetz verweist für die Berechnung der Ausgleichsmandate auf die Landeswahlordnung. Dort steht seit einem Jahr dazu: nichts mehr.
Der Landeswahlleiter und die Innenverwaltung müssen jetzt erklären, wie die Sitzverteilung der Wahlnacht zustande kam.
In der Nacht zu heute, gegen zwei Uhr, gab der Landeswahlleiter das vorläufige amtliche Ergebnis der Abgeordnetenhauswahl bekannt: die Linke vorn mit 25,7 Prozent, dahinter die CDU mit 18,8 Prozent, dazu eine Sitzverteilung für das neue Parlament.
Nur: Die Rechtsvorschrift, nach der diese Sitze zu berechnen wären, existiert seit einem Jahr nicht mehr.
Zum Hintergrund: Gewinnt eine Partei mehr Wahlkreise, als ihr nach Zweitstimmen zustehen, behält sie diese Überhangmandate; die anderen Parteien erhalten Ausgleichsmandate, das Parlament wächst.
So ordnet es § 19 des Landeswahlgesetzes an und delegiert das Entscheidende: „Das Nähere über die Berechnung bestimmt die Landeswahlordnung."
Bis September 2025 stand dieses Nähere in § 73 Absatz 6 der Landeswahlordnung — die Rundungsregel (aufgerundet wird erst über 0,5), das Verfahren bei Überhang mehrerer Parteien, die Verteilung der Ausgleichssitze auf die Bezirkslisten, der Losentscheid bei Gleichstand.
Am 2. September 2025 erließ der Senat Wegner die Landeswahlordnung neu. Die Berechnungsvorschrift wurde ersatzlos gestrichen; unter § 73 stehen heute Fristen für den Fall vorzeitiger Parlamentsauflösung, zu Ausgleichsmandaten kein Wort mehr.
Der Verweis des Gesetzes läuft ins Leere.
Das ist keine Petitesse für Wahlrechtsästheten, sondern ein erheblicher Wahlfehler.
Der Verfassungsgerichtshof hat 2022 in seinem Urteil zur Wiederholungswahl – an dem ich nicht ganz unbeteiligt war – festgehalten, dass bei diesen Bruchteilsrechnungen schon wenige hundert Stimmen einen Sitz verschieben können.
Ohne verbindliche Formel sind mehrere Rechenwege vertretbar, mit unterschiedlichen Sitzverteilungen.
Wer im Parlament sitzt, entschiede dann das Gutdünken der Verwaltung – nach dem Wahltag.
Gerade diesmal kommt es darauf an:
Schon die Hochrechnungen des Wahlabends zeigten Überhangmandate und ein deutlich vergrößertes Abgeordnetenhaus.
Es ist bereits die zweite tragende Vorschrift, die beim Neuerlass verschwand. Für die Vorgabe zur Zahl der Wahlkabinen hat mir die Senatsverwaltung für Inneres das im August schriftlich bestätigt.
Eine gravierende Nachlässigkeit des Senats Wegner, oder um es mit der CDU-Kampagne zu sagen: Schlendrian.
Ich habe deshalb den Landeswahlleiter und die Innenverwaltung um Auskunft gebeten: Nach welchem Rechenweg wurde die Sitzverteilung der Wahlnacht ermittelt, auf welcher Rechtsgrundlage, war die Streichung Absicht oder Versehen, und wird erwogen, die Regel nachträglich per Verordnung zu schaffen — für eine Wahl, die bereits gelaufen ist?
Nachdem der Landeswahlleiter schon bei meiner letzten Anfrage lieber nicht klar antworten wollte, bin ich nun umso gespannter.
Der Landeswahlausschuss muss das endgültige Ergebnis noch feststellen; binnen sechs Wochen ist es im Amtsblatt bekannt zu machen, danach beginnt die Frist für Wahleinsprüche beim Verfassungsgerichtshof.
Nach dem Debakel von 2021 hieß es, diesmal sei alles besser vorbereitet.
Zu den Grundlagen einer demokratischen Wahl gehört, dass die Spielregeln am Wahltag feststehen müssen – nicht nachher.
In Berlin standen sie auch fest — bis vor einem Jahr. 🤷
War das Pfusch oder Plan?